Marken-Recht

ID #1085

Wer hat das Recht an einer Domain?

Grundsätzlich stellt der Domainname als solche kein Recht dar. Es handelt sich zunächst um eine Adresszuordnung.

Leitsatz 1

Grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzip. Beanspruchen zwei gleichnamige Rechtsinhaber eine Domain, so wird die Domain grundsätzlich dem zugesprochen, der die Domain als erster angemeldet hat (BGH, Urteil v. 25. Juni 2005 I ZR 288/02 oder BGH, GRUR 2002, 622 - shell.de).

Leitsatz 2

Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de“ eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen vor, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt (BGH, Urteil v. 09.09.2004, Az. I ZR 65/02). Nicht berechtigt bedeutet hier, dass ein „berechtigter“ Dritter über ein Namens- bzw. ein Schutzrecht (z.B. eine Marke) verfügt.  

Leitsatz 3

Bei gleichlautenden Domainnamen, die sich nur durch eine Top-Level-Domain unterscheiden (de, com, info, biz) genügen diese Unterschiede nicht, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2002, Az. 3 W 8/02, MMR 2002, 626, handy.de-handy.com).

Leitsatz 4

Der Schutz gegen eine Namensrechtsverletzung richtet sich nach dem Recht des Tatorts. Daher unterliegt auch eine „.com“-Domain dem deutschen Recht (OLG Karlsruhe, NJW-CuR 99, 498).

Leitsatz 5

Mit einer im Zeitrang nach einer Domainregistrierung angemeldeten Marke kann der Markeninhaber die Freigabe der Domain fordern, wenn der Domaininhaber keinen ausreichenden Nutzungsnachweis erbringen kann (LG Düsseldorf 2003, Az.: 34 O 52/03, Flyerfabrik).

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Letzte Änderung des Artikels: 2007-07-31 10:40
Verfasser des Artikels: Support
Revision: 1.0

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